Welcher Steuersatz gilt für Mieten, die über die Stichtage hinaus laufen?
Grundsätzlich ist für die Festsetzung des Umsatzsteuersatzes immer der Zeitpunkt des Mietvertragsendes ausschlaggebend. Es ist also jeweils der Steuersatz anzuwenden, welcher am Ende Ihrer Anmietung gültig ist. Sollten Sie beispielsweise ein Fahrzeug vor dem ersten 01.07.2020 angemietet haben (Beispiel: Abholung am 26.06.) und es nach dem 01.07.2020 zurückgeben, so gilt für Ihre komplette Anmietzeit bereits der neue Mehrwertsteuersatz von 16 %, da die Abrechnung im Juli erfolgt. Bei im Vorfeld geleisteten Zahlungen erstatten wir Ihnen natürlich die entsprechende Differenz.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie ein Fahrzeug über den Jahreswechsel anmieten, so gilt das gleiche Prinzip. Endet Ihre im Dezember beginnende Anmietung nach dem 31.12.2020, so gilt für diese Anmietung der ab 01.01.2021 gültige Mehrwertsteuersatz von 19 %. In beiden Fällen erhalten Sie von uns wie gewohnt eine Rechnung pro Anmietung.